Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ROTHDACH Umweltdienst GmbH | Bergstraße 2 in 87751 Heimertingen | www.rothdach.de | info@rothdach.de | Stand 08/2023

I. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Firma ROTHDACH Umweltdienst GmbH (ROTHDACH) über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Prüfung, Wartung und Instandsetzung von technischen Anlagen.

b. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, ROTHDACH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

c. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

II. Pflichten des Auftraggebers

a.  Der AG ist verpflichtet, ROTHDACH bei der Erbringung der Leistungen nach Kräften zu unterstützen und alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Unterlagen und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

b.  Der AG hat für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, die im Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungen anfallen, zu sorgen, es sei denn, die Entsorgung ist ausdrücklich Vertragsbestandteil.

c.  Der AG ist verpflichtet, uns vor Arbeitsbeginn über alle besonderen Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen zu informieren, die ihm bekannt sind oder ihm bekannt sein sollten. Dazu zählen beispielsweise die Existenz einer Hebeanlage, steckengebliebene Werkzeuge oder das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen. Ferner hat der AG uns über frühere Misserfolge bei Arbeiten an der Anlage zu informieren, die für die aktuelle Reparatur oder Wartung relevant sein könnten.

d.  Während der Arbeiten an der Anlage ist der AG verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu gewähren, um den Arbeitserfolg und Schadenverhütung zu gewährleisten. Dies schließt insbesondere den Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen in verschiedenen Räumen und Geschossen ein. Der AG muss sicherstellen, dass die gesamte Anlage während der Arbeiten stillgelegt ist und nicht benutzt wird.

e.  Vor Beginn unserer Arbeiten ist der AG verpflichtet, uns über alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) zu informieren. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen können oder eine Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z. B. chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren, Gifte. Der AG hat auch die Verantwortung, uns kostenlos mit entsprechenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln auszustatten sowie im Falle besonderer Gefahren kostenlos einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.

f.   Der AG ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrgenommen oder vermutet werden. Für den Fall, dass der AG diese Verpflichtungen nicht erfüllt, befreit er uns von jeglicher Haftung für Schäden, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden.

g.  Wenn unsere Mitarbeiter aufgrund der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, übernimmt der AG die Verantwortung für eine sichere Entsorgung dieser Stoffe. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, dass der AG trotz der Warnung unserer Mitarbeiter darauf besteht, dass die Arbeiten durchgeführt werden.

h.  Nach Abschluss der Arbeiten hat der AG unverzüglich zu überprüfen, ob die ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt wurden. Bei Beanstandungen ist der AG verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren.

i.   Falls der AG uns den Zugang zur Anlage verw eigert oder die Voraussetzungen für die Durchführung unserer Leistungen nicht erfüllt, wodurch wir unsere Arbeiten nicht wie geplant aufnehmen können, wird ein pauschalierter Schadenersatzbetrag fällig. Dieser Schadenersatz entspricht einem vereinbarten Betrag, der im Vertrag festgelegt ist und angemessen den entgangenen Leistungsumfang abdeckt. Der pauschalierte Schadensersatz tritt in Kraft, sobald festgestellt wird, dass unsere Dienstleistungen aufgrund der oben genannten Gründe nicht erbracht werden können.

III. Pflichten von ROTHDACH und deren Unterbeauftragung

a.  ROTHDACH verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß und termingerecht auszuführen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, der Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Sie kann sich hierbei auch Dritter bedienen, wobei ROTHDACH dafür verantwortlich ist, dass diese Dritten die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen besitzen und die gleichen Standards einhalten, die für ROTHDACH gelten. Die von ROTHDACH erstellten Unterlagen (Prüfungsprotokolle u.a.) bleiben ohne gesonderte Vereinbarung deren Eigentum, der AG erhält jedoch eine Lizenz zur Nutzung der Unterlagen für seine eigenen Zwecke. Die Unterlagen dürfen ohne die Zustimmung von ROTHDACH Dritten nicht überlassen werden.

b.  ROTHDACH ist verpflichtet, den AG über den Einsatz von Unterbeauftragten zu informieren und deren Qualifikationen offenzulegen. ROTHDACH bleibt jedoch für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich, auch wenn Unterbeauftragte eingesetzt werden.

c.  ROTHDACH gewährleistet, dass alle eingesetzten Unterbeauftragten über die erforderlichen Zertifizierungen und Genehmigungen verfügen, um die vereinbarten Leistungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. ROTHDACH bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen verantwortlich.

d.  ROTHDACH hat den AG über möglicherweise auftretende Gefahren im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und besonderen Gefahrensituationen bei der Ausführung der Leistungen zu informieren und trifft geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen. Der AG verpflichtet sich, seinerseits alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und besonderen Gefahrensituationen zu treffen und ROTHDACH darüber in Kenntnis zu setzen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

a.  Die vereinbarten Preise beziehen sich nur auf die eigenen Leistungen von ROTHDACH. Es sind Nettopreise, zu denen noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzukommt. Mangels abweichender Vereinbarung erfassen sie nicht etwaige Barauslagen von ROTHDACH, Gebühren für behördliche Genehmigungen sowie Kosten für Leistungen Dritter (beispielsweise Deponiegebühren).

b.  Die Vergütung an ROTHDACH wird binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung kann gegenüber den gewerblichen Mitarbeitern von ROTHDACH vor Ort nicht mit befreiender Wirkung erfolgen.

c.  Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann ROTHDACH Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.

d.  Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder ROTHDACH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


V. Gewährleistung, Haftung und Datenschutz

a.  Offensichtliche Mängel sind zur Vermeidung von Rechtsverlust innerhalb von zwei Wochen bei ROTHDACH schriftlich geltend zu machen oder bei ihr schriftlich aufnehmen zu lassen. Handelt es sich beim AG um einen Kaufmann, für den der Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, trifft ihn bei Vermeidung von Rechtsverlust zusätzlich eine Untersuchungspflicht zur Feststellung etwaiger nicht offensichtlicher Mängel sowie eine Rügepflicht, die beide innerhalb von zwei Wochen nach Ausführung des Auftrags oder, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung des Mangels.

b.  ROTHDACH bessert berechtigt gerügte Mängel nach. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der AG verpflichtet, unter angemessener Fristsetzung eine weitere Nachbesserung zu verlangen. Wird der Mangel dann nicht beseitigt oder die Beseitigung verweigert, kann der AG nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung des Entgelts oder Wandlung des Auftrags verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des AG - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.

c.  Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder dem AG Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zustehen; doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wird vom ROTHDACH fahrlässig eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von ROTHDACH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

d.  Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten gelten. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

e.  Verletzt der AG seine Pflichten gemäß Punkt II.a) der AGB, so haftet er ROTHDACH für die hierdurch bei diesen verursachten Schäden (bspw. an Arbeitsgeräten) und ist zum Ausgleich des Mehraufwands bei ROTHDACH verpflichtet. Das gleiche gilt für Standzeiten, die nach den bei ROTHDACH betriebsüblichen Sätzen abzugelten sind, wobei der AG nachweisen kann, dass dem AN ein geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht der Schaden bei Dritten, hat der AG ROTHDACH von der Inanspruchnahme freizustellen.

f.   Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird ROTHDACH die anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhalten. ROTHDACH trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und informiert den AG über wesentliche Änderungen, die Einfluss auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben.

VI. Compliance

a.  Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung aller relevanten Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, die für die Ausführung dieses Vertrages gelten.

b.  Beide Vertragsparteien versichern, dass sie keine Handlungen vornehmen werden, die gegen geltende Antikorruptionsgesetze, Wettbewerbsrecht oder andere rechtliche Vorschriften verstoßen.

c.  Im Falle von Verstößen gegen geltende Gesetze oder rechtliche Bestimmungen behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

d.  Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und Unterstützung bei jeglichen Compliance-Prüfungen und -Audits im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

VII. Kündigung

a.  Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

b.  Beide Vertragspartei en haben das Recht, den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist für eine Vertragspartei unzumutbar ist.

c.  Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung besteht insbesondere, wenn der AG mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen länger als 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 (3) BGB im Verzug ist.

d.  Soweit in gesonderten Verträgen zwischen den Vertragsparteien abweichende Kündigungsfristen vereinbart wurden, bleiben diese von den Regelungen in diesem Vertrag unberührt und haben Vorrang.

VIII. Höhere Gewalt

a.  Sollten Ereignisse höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Kriege, Pandemien oder andere unvorhersehbare Umstände eintreten, die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einer Vertragspartei wesentlich erschweren oder unmöglich machen, so wird die betroffene Vertragspartei von ihren Verpflichtungen für die Dauer der Beeinträchtigung und im Umfang ihrer Wirkung befreit.

b.  Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sich unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

IX. Änderungen und Ergänzungen

a.  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien und müssen schriftlich erfolgen.

b.  Sofern in diesen AGB oder in sonstigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien die Schriftform vorgesehen ist, gilt diese auch durch die Nutzung von E-Mail als erfüllt, sofern die E-Mail die Absenderangaben enthält und der Absender erkennbar ist.

c.  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

X. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

a.  Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ROTHDACH.

b.  Gerichtsstand ist der Sitz von ROTHDACH, soweit es sich beim AG um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Das gleiche gilt, wenn der AG nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der BRD verlegt oder, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des AG im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, ist der Sitz von ROTHDACH ebenfalls Gerichtsstand.

c.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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